§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 27.1.2008 gegründete Verein führt den Namen „art aspects kunstverein“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach dieser Eintragung den Zusatz: „e. V.“. Um die Verständlichkeit in anderssprachigen Ländern zu gewährleisten, wird der Verein mit dem Zusatz „art aspects art society“ versehen. Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und
2. die Förderung beruflicher Bildung für künstlerische Studienfächer einschließlich der Studentenhilfe
3. Zweck ist weiterhin, die von der EU aufgelegten Programme des lebenslangen Lernens für die Förderung von Kunst und Kultur zu nutzen
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Vermittlung der bildenden Kunst der Gegenwart
b) die Planung und Durchführung kultureller und künstlerischer Aktionen wie Ausstellungen und Kurse, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft in Berlin und darüber hinaus führen.
c) die Kooperation und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten aus dem europäischen Ausland im Rahmen der EU-geförderten Mobilitäts-Programme für lebenslanges Lernen mit bildenden Künstlern und Personen, die in der Erwachsenenbildung arbeiten. Diesbezüglich sollen Workshops, Weiterbildungsveranstaltungen und Fahrten zu europäischen Künstlerorganisationen und Partnern durchgeführt werden, die eine Auseinandersetzung mit künstlerischen Aktivitäten aller Art ermöglichen.
Diese Unternehmungen dienen ausschließlich kulturellen/ bildenden Zwecken. Touristische Zwecke werden ausgeschlossen.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jede juristische Person als auch ein Ehrenmitglied werden, welches von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand vorgeschlagen wird und die Ziele des Vereines unterstützt.
2) Über die Mitgliedschaft wird nur einmal im Frühjahr eines jeden Jahres entschieden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem/der Bewerber/in das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) nicht Bezahlen des Mitgliedsbeitrages
b) Austritt. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
c) Ausschluss. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
d) Tod
4) Assistenzkräfte und andere Mitarbeiter (Praktikanten) werden für die Dauer ihrer Mitarbeit automatisch zu Mitgliedern und scheiden nach der aktiven Mitarbeit ohne Kündigung wieder aus. Sie entrichten keine Mitgliedsgebühr.
5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei finanzielle noch sonstige Ansprüche auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Betrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
1. Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag zu Beginn eines jeden Jahres. Die Erstaufnahme ist mit einer Aufnahmegebühr verbunden
2. Die Mitglieds- und Aufnahmegebühr wird zum Ende eines jeden Jahres von der Mitgliederversammlung neu festgelegt.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.
§ 5.1 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n) sowie den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten. Sie werden in das Vereinsregister eingetragen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der/die stellvertretende Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine Dauer von 5 Jahren.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen in der Einla- dung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist aus den Reihen der Mitglieder zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Mitglie derver-sammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Scheidet ein Vorstands-mitglied während einer Amtsperiode aus, bestimmt der Restvorstand eine/n kommissarische/n Vertreter/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt für den Rest der Amtszeit des Vorstands anstelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein neues Vorstandsmitglied.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend sind Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
Über alle Beschlüsse fertigt der/die Schriftführer/in ein Protokoll, das vom Vorstand unterzeichnet wird.
§ 5.2 Das Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus dem Vorstand und 4-6 Personen aus dem Verein oder eingeladene Künstlern, um diese Aufgabe zu übernehmen.
2. Das Kuratorium wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
3. Das Kuratorium entscheidet einmal im Jahr (Frühjahr) über die Präsentation von künstlerischen Arbeiten auf der Webseite. Bewerber müssen ihre Arbeit dazu persönlich vorstellen. Die Entscheidung erfolgt schriftlich.
4. Die Mitglieder können ihre Arbeit und/ oder ihre Person auf der Webseite unter dem Reiter Künstler/ Mitglieder nach der Entscheidung des Kuratoriums vorstellen.
§ 5.3 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Einladung per sms mit gleichzeitiger Einladung per Mail ist auch möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse oder Mobilnummer gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschluss- fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Beitragsbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als Beschluss fähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 6 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversamm- lung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederver- sammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kultur und Bildung.
Die gemeinnützige Einrichtung wird durch den Vorstand und die Mitgliederver- sammlung einstimmig festgelegt.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.